Rechtsprechung
BVerwG, 14.05.1992 - 2 B 73.92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1992 - 14 A 957/90
- BVerwG, 14.05.1992 - 2 B 73.92
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 2 B 73.92
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 - m.w.N.).
- BVerwG, 11.05.1988 - 2 B 58.88
Verwaltungsvorschrift - Revision - Rechtsvorschrift - Verweisung
Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 2 B 73.92
Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 -m.w.N.), stellen diese Richtlinien keine Rechtsnormen und damit kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 - m.w.N.).
- BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 2 B 73.92
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 - m.w.N.).
- BVerwG, 14.02.1995 - 2 B 13.95
Besondere Notlage eines Opfers der nationalsozialistischen Verfolgung - …
Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat, stellen diese Richtlinien keine Rechtsnormen und damit kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar, so daß die Frage insoweit schon deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 -m.w.N. sowie vom 14. Mai 1992 - BVerwG 2 B 69.92 - und gleichlautend - BVerwG 2 B 73.92 -). - BVerwG, 02.07.1992 - 2 B 104.92
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vergabe von …
Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 -m.w.N. und vom 14. Mai 1992 - BVerwG 2 B 69.92 - und - BVerwG 2 B 73.92 -), stellen diese Richtlinien keine Rechtsnormen und damit kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar.